Schufa ist in aller Munde – aber was darf die halb-Behörde speichern?
Die Kreditkarten-Branche ist einer der Bereiche, der besonders stark von Fragen des Datenschutzes betroffen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Institution in Deutschland besonders hervorzuheben: die Schufa. Doch was darf die private „Behörde“ von uns registrieren und – wichtiger – an Dritte weitergeben?
Der Gesetzgeber untersagt Auskunfteien wie der Schufa nicht, personenbezogene Daten zu sammeln und zu bewerten, ob ein Verbraucher seine Rechnungen pünktlich bezahlen will oder kann. Einschränkungen gibt es dennoch. Der Gesetzgeber schreibt konkret vor, welche Informationen zur Berechnung der Kreditwürdigkeit herangezogen werden dürfen.
Die Schufa speichert pro forma alle Angaben zur Person wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschrift. Weiters sammelt sie auch Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte, Kredite sowie Bürgschaften. Zusätzlich werden auch diejenigen Daten gespeichert, die jeweils damit zusammenhängen, z.B.: Laufzeit der Kredite, Zahlungsstörungen oder Kündigung. Daneben wird gespeichert, ob eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto von der Bank gekündigt wurde.
Ebenfalls erfasst die Schufa auch Daten, die mit Vollstreckungsmaßnahmen zusammenhängen, wie: Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, ein Haftbefehl, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder aber dessen Abweisung. Nicht gespeichert werden dürfen Daten zum Familienstand, zum Arbeitgeber, zu Einkommen und Vermögen und zu Depotwerten.