Bank ist in der Beweispflicht
Unter Kreditkartenbesitzern dürfte allgemein bekannt sein, dass bei einer fehlerhaften Buchung oder der missbräuchlichen Nutzung der Kreditkarte durch Dritte die Bank in der Beweispflicht ist. Anders hingegen sieht es in dem Fall aus, wenn mittels einer gestohlenen Kreditkarte und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) Bargeld abgehoben wird. In diesem Fall berief sich eine Bank auf den fahrlässigen Umgang des Kunden mit seinem PIN.
Diese grundsätzliche Annahme, der so genannte Anscheinsbeweis, hat nun der Bundesgerichtshof als unzulässig eingestuft. Im konkreten Fall ging es um einen Missbrauchsfall, bei dem mehrfach unter dem Einsatz der original PIN Bargeld abgehoben wurde. Die Bank beschuldigte den Karteninhaber, den PIN vertragswidrig auf der Karte notiert oder PIN und Kreditkarte zusammen verwahrt zu haben.
Dem Einspruch des Geschädigten – seine Kreditkarte wurde kopiert und die PIN ausgespäht – gab der Gerichtshof statt. Die Bank muss zunächst beweisen, dass der Missbrauch unter Einsatz der Originalkarte geschehen ist. Sollte dies möglich sein, muss der Karteninhaber den sicheren Umgang mit seiner PIN nachweisen.
In diesem Zusammenhang wurde auch über eine Missbrauchs-Klausel in den AGB entschieden, welche besagt, dass die Bargeldverfügung auf einen bestimmten Betrag pro Tag begrenzt ist. Dies soll im Falle eines Missbrauchs den Schaden in Grenzen halten. Sollte trotz einer solchen Klausel der Schaden höher ausfallen, haftet der Geschädigte nur bis zu der in den AGB vorgegebenen Summe.
Mit diesem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Kreditkarteninhabern, da ein Teil der Beweispflicht weg vom Geschädigten hin zur Bank verlagert wird. Ein gute Nachricht für alle Bankkunden.