Gerichte entscheiden in solchen Fällen oft auf "fahrlässiges Handeln".
Es klingt banal, kommt aber in der Praxis so oft vor, dass mittlerweile ausdrücklich davor gewarnt werden muss. Für viele Menschen scheint es ein Problem zu sein, sich die Geheimzahl oder PIN ihrer EC- oder Kreditkarte zu merken. Um dieses zu erleichtern, wird die respektive Karte mit einem Zettel aufbewahrt, auf dem die PIN als triviale Telefonnummer getarnt wird. Davor ist abzuraten, denn für Kartendiebe ist es recht einfach, hinter diesen Trick zu kommen.
Sie müssen nämlich lediglich bei der "Nummer" anrufen und stellen dann fest, dass es sich nicht um eine solche handelt. Danach ist es recht naheliegend, dass die PIN irgendwo in der Nummer vorkommt. Und da man am Automaten drei Versuche hat, ist die Chance recht hoch, dass dann tatsächlich die richtige PIN erraten wird.
Für Kartenhalter ist dies besonders relevant, denn Banken haften zwar bei gestohlener Karte ab Sperrung, aber nur, wenn der Kartenhalter nicht fahrlässig gehandelt hat. Gerichte neigen dazu, in solchen Fällen oft auf "fahrlässiges Handeln" zu urteilen - mit entsprechender Haftung für den Kartenhalter.