Bei drohender Kontopfändung lassen sich nicht nur Girokonten in Pfändungsschutzkonten umwandeln.
Bei drohender oder tatsächlich eintreffender Insolvenz kann es sehr rasch gehen. Innerhalb weniger Stunden ist es nach gegenwärtigem Datenschutzgesetz möglich, als Gläubiger in den Besitz der Kontoinformationen eines Schuldners zu kommen und liquide Konten sperren und pfänden zu lassen. Eine Ausnahme stellen sogenannte pfändungssichere Konten dar, P-Konten, die seit dem 01.07.2010 in Deutschland eingeführt sind.
Das Prozedere der Pfändung ist für den Schludner dadurch nicht unbedingt angenehmer geworden, allerdings verfügen P-Konten über einen Pfändungsfreibetrag, über den der Schuldner auch nach der Pfändung frei verfügen kann.
Ein P-Konto ist auf zwei Wegen erhältlich: entweder wird ein normales Girokonto umgewandelt, oder aber eine Prepaid-Kreditkarte wird zusammen mit einem P-Konto emmitiert. Logischerweise ist ein solches P-Konto nur mit einer Kreditkarte erhältlich, die keinen Kreditrahmen gewährt. Der hierdurch ermöglichte Freibetrag dient dann als Startkapital für ein Leben nach der Insolvenz.