CDU-geführte Bundesländer haben im Bundesrat gegen einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto für jedermann gestimmt
Etwa 700.000 Menschen in Deutschland haben kein solches Girokonto. Sparkassen und Banken sind nicht verpflichtet, Girokonten anzubieten, einen gesetzlichen Anspruch der Verbraucher gibt es nicht.
Zum 1. Januar 2012 ändert sich der bisherige Pfändungsschutz auf Konten. Schuldner müssen deshalb bis dahin ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei ihrer Bank beantragen.Verbraucherschützer raten vor allem Hartz-IV-Empfängern, umgehend aktiv zu werden und ein P-Konto bei ihrer Bank zu beantragen. Nur dann ist das Existenzminimum zuverlässig vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Einen Rechtsanspruch auf ein P-Konto gibt es bislang nicht, doch haben Kunden das Recht, ihr bereits bestehenden Girokonto als P-Konto führen zu lassen.
Schuldner müssen zur Einrichtung des P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Hierzu muss ein Antrag bei der Bank gestellt werden. Achtung: Jede Person darf aber insgesamt nur ein P-Konto führen.
Auch wenn das Konto im Minus ist, kann es in ein P-Konto umgewandelt werden. Ansonsten gilt auch auf dem P-Konto: Kreditinstitute können alle Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Kontoinhaber haben also praktisch keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist. Hier empfiehlt es sich, mit der Bank eine Rückzahlungsregelung zu treffen.
Per Gesetz sind Banken und Sparkassen verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln. Wichtig: Es gibt nur ein Recht auf Umwandlung eines bestehenden Kontos. Ein Recht auf Einrichtung eines Girokontos gibt es nicht, wie jetzt auch wieder vom Bundesrat bestätigt.
Kreditinstitute dürfen für das P-Konto keine höheren Entgelte verlangen als für das Führen eines "normalen" Gehaltskontos. Auch darf kein Entgelt für die Umstellung verlangt werden. Das P-Konto sollte alle üblichen Bankleistungen einschließen. Ausgenommen sind Bankdienstleistungen, die Bonität voraussetzen. So können P-Konto-Inhabern beispielsweise Kreditkarten verwehrt werden, doch haben diese die Möglichkeit eine Prepaid-Kreditkarten zu erhalten.